KFZ-Versicherung für Handel und Handwerk

So sichern Sie Ihre KFZ-Werkstatt optimal ab

In Deutschland gibt es mehr als 35.000 KFZ-Werkstätten, die nicht nur Reparaturen und Wartung von Autos und anderen Fahrzeugen übernehmen, sondern auch wichtige Service- und Betriebsleistungen durchführen. Dabei ist ein umfassender, auf Ihren KFZ-Betrieb abgestimmter Versicherungsschutz notwendig um alle möglichen Risiken abzudecken.

Zu den Versicherungen für KFZ-Handel- und -Handwerk zählen

Betriebshaftpflicht-Versicherung

Zusatzhaftpflicht-Versicherung

KFZ-Handel- und -Handwerk-Versicherung

KFZ Handel- und -Handwerk-Versicherung

Bei herkömmlichen, provisionsabhängigen Finanz- und VersiWährend sich Kfz-Versicherungsverträge auf bestimmte Fahrzeuge beziehen , geht es in der Kfz-Handel-Handwerk darum, pauschal einen ständig wechselnden Fahrzeugbestand zu versichern. Der Versicherungsschutz der kann für eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen vereinbart werden.

Einige Beispiele dafür sind:

1. Fahrzeuge

Pkw, Krafträder und sonstige Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen

2. eigene und fremde zugelassene Fahrzeuge

z. B. – eigene, noch oder schon auf Dritte zugelassene Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Umschreibung bzw. Abholung (eingeschränkter Zeitraum!) – händlereigene Kurzzulassungen (Tageszulassungen) – eigene Betriebsfahrzeuge (soweit einbezogen) – fremde Fahrzeuge in Werkstattobhut

3. eigene und fremde zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge

(Ausnahme: finanzierte und geleaste Fahrzeuge, die vom Eigentümer versichert sind)

4. eigene und fremde nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Anbaugeräte


Wann schützt eine KFZ-Handel- und -Handwerk-Versicherung?

Unfälle mit Kundenautos

Ertragsausfall

Sturz von der Hebebühne

Einbruch

Beschädigung von Kundenautos

Betriebshaftpflicht-Versicherung

Für Haftpflichtschäden, die der Inhaber des Kfz-Betriebes oder seine Mitarbeiter durch ihre betriebliche Tätigkeit verursachen, tritt regelmäßig die Betriebshaftpflichtversicherung ein. Erfasst sind also Fälle, in denen Kunden oder andere, nicht betriebszugehörige Personen durch eine betriebliche Tätigkeit verletzt werden oder deren Sachen zu Schaden kommen.

Nicht versichert sind:

1. Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursacht werden („Benzinklausel“)

2. Haftpflichtschäden an Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen, die der Kfz-Betrieb im Auftrag seiner Kunden in Obhut genommen hat (Ausschluss von Obhutschäden)

3. Haftpflichtschäden, die durch die gewerbliche Tätigkeit, z. B. Reparatur etc., versehentlich an den Sachen des Kunden verursacht werden (Ausschluss von Tätigkeitsschäden)